Montag, 20. September 2010
Anlass

Die sächsische Staatsregierung hat ein Haushaltsbegleitungsgesetz 2011/2012 vorgeschlagen. (Drucksache 5 / 3195; Archiv). Darin werden unter anderem Änderungen des Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) sowie Änderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO) vorgeschlagen. Die entsprechenden Passagen finden sich in Artikel 10 (Seite 47 und 48 des PDF-Dokuments) und Artikel 11 (Seite 49 des PDF-Dokuments) des oben verlinkten Gesetzesvorschlages.

Kritische Änderungen am Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Änderungen an § 3 und § 8

Durch die Änderung von § 3 wird die explizite Aussage gestrichen, dass bei öffentlichem Interesse weitere Ersatzschulen genehmigt werden können.

Die Änderungen am § 8 bindet nun die Anerkennung einer Ersatzschule als "Staatlich anerkannte Ersatzschule" an die Bedingungen, dass diese einerseits diesselben Anforderungen erfüllt wie staatliche Schulen. Andererseits bindet die Änderung auch anerkannte Ersatzschulen daran, sich an die für Staatliche Schulen geltenden Verpflichtungen für das Abhalten von Prüfungen sowie die Erteilung von Zeugnissen zu halten.

Dadurch werden die Freiheiten von Freien Schulen (weiter) eingeschränkt.

Änderungen an § 14

§ 14 des SächsFrTrSchulG definiert die Voraussetzungen für staatliche Finanzhilfen für Ersatzschulen.

Durch die geplanten Änderungen werden solche Zuschüsse nun erst 4 Jahre nach Bestehen der Ersatzschule gewährt. Durch diese Gesetzesänderung wären die Freien Schulen nun darauf angewiesen, Ihre Finanzierung sogar die ersten 4 Jahre völlig ohne Finanzhilfe von staatlicher Seite zu sichern; und dies bei verpflichtenden Anforderungen, die Lehrer vergleichbar zu bezahlen und allen den Zugang zu ermöglichen!

Durch einen neu hinzugefügten Absatz 6 würden für staatliche Schulen geltende Vorschriften bezüglich der Gestaltung der Klassen- und Jahrgangsstufen auch für Freie Schulen gelten. Dadurch müssten beispielsweise Klassenstufen einer Freien Grundschule mindestens 15 Schüler stark sein und Freie Gymnasien müssten mindestens dreizügig geführt sein.
Dies würde einerseits das Betreiben kleiner Freie Schulen erschweren, andererseits würde es die Gestaltungsfreiheit Freier Schule stark einschränken.

Änderungen an § 15

Dieser Paragraph regelt den Umfang staatlicher Finanzhilfen für Freie Schulen.
Durch die geplanten Änderungen würden der Faktor für die Berechnung des Schülerausgabensatzes (die pro Schüler veranschlagte Pauschale für Personal- und Sachkosten der Schule) von 0,9 auf 0,8 gesenkt werden.

Personalausgaben = (Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,9) / (Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je Klasse) x 1,06

Dies bedeutet, dass die Freien Schulen deutlich weniger Unterstützung bei der Finanzierung Ihrer (nach dem Gesetz in der Bezahlung gleichzustellenden) Lehrer erhalten.

Kritische Änderungen an der Zuschussverordnung – ZuschussVO

Streichung des § 8

Im § 8 wird die "Erhöhung des Zuschusses bei Schulgeldverzicht" gesetzlich geregelt.

(1) Verzichtet der Schulträger aus sozialen Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes ganz oder teilweise, weil der Schüler und seine Eltern nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, ein Schulgeld von bis zu 720 EUR jährlich zu entrichten, erhöht sich der Schülerausgabensatz um den entsprechenden Differenzbetrag.

(2) Soziale Gründe für den Verzicht auf Schulgeld nach Absatz 1 sind:

1. der Erhalt von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt oder von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch einen Elternteil,
2. die Erzielung eines monatlichen Einkommens durch die Eltern, das unter der Einkommensgrenze gemäß § 85 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegt, oder
3. das Vorliegen eines mit Nummer 1 oder 2 vergleichbaren Falles, aufgrund dessen der Schüler und seine Eltern nicht in der Lage sind, das in Absatz 1 genannte Schulgeld ganz oder teilweise aufzubringen.

(3) Die Erhöhung wird dem Schulträger auf Antrag und bei Nachweis der Voraussetzungen gewährt. Sie wird nicht gewährt, soweit

1. die Summe der Erhöhung und des vom Schulträger in diesen Fällen erhobenen Schulgeldes 720 EUR jährlich übersteigen würde oder
2. an der Schule in dem Bildungsgang allgemein kein Schulgeld erhoben wird.

Durch Streichen dieses § 8 hätten Freie Schulen praktisch keine Möglichkeit mehr, es auch einkommensschwachen Familien zu ermöglichen, ihre Kinder in Freie Schulen lernen zu lassen! Es ist äußerst verwunderlich, dass die im noch bestehenden Gesetzesparagraphen genannten sozialen Gründe nun auf einmal nicht mehr gültige Gründe für diesen besonderen Zuschuss sein sollen!

Weiter: Auswirkungen dieser vorgeschlagenen Gesetzesänderungen



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