Montag, 20. September 2010
Hintergründe

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Grundgesetz Art.7 Abs.4

Durch Satz 3 sind den Landesgesetzen abschliessend die Bedingungen genannt, unter denen eine private Schule genehmigt werden muss! Es ist dadurch nicht möglich, durch Landesgesetze weitere Bedingungen hinzuzufügen; durch Landesgesetze können lediglich die im Art7. GG definierten Bedingungen präzisiert werden, jedoch ohne die grundgesetzlichen Regelungen in ihrem Wesensgehalt anzutasten.


Die Teilnahme an der Kultur in ihrer Vielfalt und am Sport ist dem gesamten Volk zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden öffentlich zugängliche Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten, musikalische und weitere kulturelle Einrichtungen sowie allgemein zugängliche Universitäten, Hochschulen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen unterhalten.
Art. 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen


Alle Bürger haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen
Artikel 29 Abs.1 der Verfassung des Freistaates Sachsen


§ 5 Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Schule
1. in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht,
2. eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördert,
3. von einem Schulträger, der oder dessen vertretungsberechtigte Organe die für die verantwortliche Führung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, geführt wird und
4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend sichert.

(2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die der Ausbildung der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn
1. Über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist, in dem klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
2. die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden,
3. für die Lehrer eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

§ 5 Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Weiter: Wichtige Termine rund um das Gesetzgebungsverfahren und zu vorgesehenen Aktionen gegen diese Gesetzesänderungen



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