Montag, 20. September 2010
Hintergründe
freie-schulen-retten
18:11h
Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.Grundgesetz Art.7 Abs.4 Durch Satz 3 sind den Landesgesetzen abschliessend die Bedingungen genannt, unter denen eine private Schule genehmigt werden muss! Es ist dadurch nicht möglich, durch Landesgesetze weitere Bedingungen hinzuzufügen; durch Landesgesetze können lediglich die im Art7. GG definierten Bedingungen präzisiert werden, jedoch ohne die grundgesetzlichen Regelungen in ihrem Wesensgehalt anzutasten.
Die Teilnahme an der Kultur in ihrer Vielfalt und am Sport ist dem gesamten Volk zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden öffentlich zugängliche Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten, musikalische und weitere kulturelle Einrichtungen sowie allgemein zugängliche Universitäten, Hochschulen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen unterhalten.Art. 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen
Alle Bürger haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählenArtikel 29 Abs.1 der Verfassung des Freistaates Sachsen
§ 5 Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Schule (2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die der Ausbildung der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt. (3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn § 5 Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
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